Als am 24. August in Erfurt mehr als 1.000 Menschen gegen das Pflegeneuordnungsgesetz auf die Straße gingen, war das die bislang größte Kundgebung gegen dieses Gesetz. Der Streit darum wird heißer.
Am 12. Juni haben wir an dieser Stelle beschrieben, was das PNOG für Pflegeboxen, Sanitätshäuser und die häusliche Versorgung bedeuten würde. Zweieinhalb Monate später ist von dem damaligen Fahrplan nichts übrig. Und trotzdem ist die Lage heute brisanter als im Juni.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Der Referentenentwurf liegt seit dem 5. Juni vor, der Kabinettsbeschluss war für den 24. Juni geplant.
- Der Eingriff in § 40 SGB XI ist unverändert: Der eigene Anspruch auf Verbrauchs-Pflegehilfsmittel soll entfallen.
- Die 42 Euro im Monat gelten weiter. Zur Disposition steht ihre Zweckbindung.
- Neu: Der GKV-Spitzenverband unterstützt diese Streichung ausdrücklich.
- Neu: Drei Landesregierungen drohen mit einem Nein im Bundesrat, falls die Reform unverändert bleibt.
- Neu: Lautstarke Proteste gegen das PNOG im August von Verbänden und Unternehmen
Gesetzesverfahren stockt seit Juni
Das Bundesgesundheitsministerium führt das PNOG als laufendes Verfahren auf Basis des Referentenentwurfs vom 5. Juni. Das Verfahren steht damit vor dem Kabinettsbeschluss, den Lesung, Ausschussberatung und Bundesratsdurchgang voraussetzen. Gegenüber dem im Juni erwarteten Ablauf sind das rund zwei Monate.
| Geplant im Juni | Stand 28. August 2026 | |
|---|---|---|
| Kabinettsbeschluss | 24. Juni 2026 | Nicht erfolgt, auch nicht am 26. August |
| Erste Lesung im Bundestag | vor der Sommerpause | Nicht erfolgt |
| Ausschussberatung | ab 7. September 2026 | Ohne Kabinettsfassung nicht möglich |
Personell hat sich dagegen einiges verschoben. Seit dem 29. Juli ist Carsten Linnemann Bundesgesundheitsminister, der Entwurf stammt noch aus dem Haus seiner Vorgängerin Nina Warken. Am 23. August hat Linnemann zum ersten Mal öffentlich gesagt, dass er einen Punkt daraus nicht mittragen will: die geplante Kürzung der Rentenansprüche pflegender Angehöriger auf 70 Prozent. Für die Hilfsmittelversorgung ist dieser Punkt inhaltlich nebensächlich, politisch aber wichtig. Er zeigt, dass der Entwurf kein festgeschriebener Regierungskurs ist.
Aus der Koalition liegen seit dem 4. Juni unterschiedliche Bewertungen vor. Die CDU/CSU-Fraktion begrüßte die stärkere Präventionsorientierung und die Neuordnung der Leistungen. Die SPD-Fraktion nannte ebenfalls positive Strukturansätze, erklärte die Finanzierungsarchitektur aber für nicht abschließend gelöst und kündigte Nachsteuerung im parlamentarischen Verfahren an.
Zum § 40 hat der neue Minister bisher nichts zurückgenommen.
§ 40 unverändert, GKV-Spitzenverband unterstützt die Streichung
Der Entwurf nimmt die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel weiterhin aus dem eigenen Anspruch nach § 40 SGB XI heraus und streicht den bisherigen Absatz 2. Damit fällt die Vorschrift weg, auf die sich diese Versorgung heute stützt. Der Eurobetrag selbst bleibt unangetastet.
Der GKV-Spitzenverband unterstützt die Änderung in seiner Stellungnahme ausdrücklich und sieht darin weniger Bürokratie.
„… die Bindung an bestimmte Versorgungsstrukturen, Anbieter und Abrechnungswege“ lasse sich damit lösen.
GKV-Spitzenverband, Stellungnahme zum Referentenentwurf
Vorkonfigurierte Pflegeboxen kritisiert der Verband namentlich: Versicherte würden dazu gedrängt, Produkte zu beziehen, die sie nicht brauchen. Aus Sicht der Kassen gehört das heutige Erstattungs- und Vertriebsmodell ausdrücklich zu dem, was verschwinden soll.
Für die Praxis heißt das: Handschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen bleiben verkäuflich, der zweckgebundene Monatsbetrag als Erstattungsweg entfiele.
Der Widerstand wächst schneller als das Gesetz
Der Stillstand im Verfahren hat einen Grund. Seit Mitte Juli ist der Kreis derer in fast wöchentlichen Schritten größer geworden, die den Entwurf in dieser Form nicht mittragen. Er reicht inzwischen von einer wissenschaftlichen Fachgesellschaft bis in den Bundesrat.
Angefangen hat es im Fachlichen. Am 23. Juli warnte die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene, die geplante Änderung an § 40 schwäche den Infektionsschutz in der häuslichen Pflege. Vier Tage später wurde daraus eine Straßenaktion: Die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege stellte brandenburgweit leere Pflegebetten auf und sprach vor dem Landtag in Potsdam Abgeordnete direkt an. Ende Juli erreichte der Konflikt dann die Ebene, auf der Gesetze scheitern können. Die Ministerpräsidenten von Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen kündigten an, einer unveränderten Pflegereform im Bundesrat nicht zuzustimmen. Ihr Hauptargument sind die Lasten, die der Entwurf auf Pflegebedürftige, Länder und Kommunen verschiebt.
Im August kam die Breite dazu. Der VdK riet Betroffenen, Erstanträge auf einen Pflegegrad noch in diesem Jahr zu stellen. Der BVMed verschärfte seine Kampagne zu den Verbrauchs-Pflegehilfsmitteln. Der bad e. V. legte innerhalb einer Woche gleich dreimal nach. In Erfurt demonstrierten mehr als 1.000 Menschen unter einem Motto, das den Gesetzentwurf beim Namen nennt. Und ver.di trägt den Protest ab diesem Wochenende aus den Ländern in die Hauptstadt.
Der BVMed fordert für die Hilfsmittelversorgung vier Punkte: einen eigenen oder gleichwertig zweckgebundenen Anspruch für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel, keine Schlechterstellung von Pflegegrad 1, den Infektionsschutz verbindlich in der neuen Pflegebegleitung verankert und eine Missbrauchsbekämpfung über Präqualifikation und Vertragskontrollen statt über die Abschaffung des Anspruchs. Der Verband argumentiert dabei mit Vorbeugung und Hygiene, nicht mit Umsatz. Die Gesetzesbegründung nennt die Vorbeugung selbst als Zweck der Reform.
Einzelne Sanitätshäuser haben die geplanten Kürzungen bei niedrigschwelligen Unterstützungsangeboten in den vergangenen Wochen auf ihren eigenen Kanälen kritisiert und erklärt, sie unterstützten den Protest der ambulanten Pflegedienste. Ihr Argument lautet, Hilfsmittelversorgung, Pflege und alltagsnahe Unterstützung wirkten zusammen; wer hier spare, erhöhe den Pflegebedarf später.
Maßgeblich für die Branche wird die Kabinettsfassung: Erst ihr Wortlaut zu den §§ 37 und 40 samt Übergangsvorschriften zeigt, ob die Streichung des eigenständigen Anspruchs Bestand hat.