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Hilfsmittelempfehlungen deutlich ausgeweitet

Neue GKV-Richtlinie nach § 17a SGB XI

Neue GKV-Richtlinie nach § 17a SGB XI: 16 statt 10 Produktgruppen, erstmals Stoma, Inkontinenz und Gehhilfen. Ein Überblick über alle Änderungen gegenüber 2022.

Autor: Peter Carqueville

12 Min. Lesezeit · 18. September 2026
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Auch Rollatoren können zukünftig empfohlen werden

Pflegefachpersonen können seit dem 1. September 2026 pflegebedürftigen Versicherten in der häuslichen Versorgung Hilfsmittel aus 16 statt bisher 10 Produktgruppen empfehlen, darunter erstmals Stoma- und Inkontinenzartikel sowie Gehhilfen.

Grundlage ist die neue Richtlinie des GKV-Spitzenverbands zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen nach § 17a Absatz 1 SGB XI, beschlossen am 6. Juli 2026. Sie löst die Richtlinie ab, die seit dem 1. Januar 2022 galt. Wirksam wurde die neue Fassung erst mit der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit; diese ist nach Angaben der AOK erteilt worden. Die Produktliste, nun Anhang III, umfasst 298 belegte Produktarten. In der alten Fassung waren es 142.

Empfiehlt eine Pflegefachperson ein Produkt aus dieser Liste, ist eine ärztliche Verordnung nicht nötig: Die Erforderlichkeit beziehungsweise Notwendigkeit der Versorgung wird dann gesetzlich vermutet. Die Empfehlung darf bei Antragstellung höchstens zwei Wochen alt sein. Sie gilt nur in der häuslichen und ambulanten Versorgung; stationäre Pflegeeinrichtungen bleiben ausgeschlossen. Versicherungsverhältnis, Pflegebedürftigkeit und Wirtschaftlichkeit prüft die Kasse weiterhin selbst. Genehmigungs- und Versorgungsverfahren sowie die Versorgungsverträge gelten unverändert.

Die Befugnis zur Hilfsmittelempfehlung steht in § 40 Absatz 6 SGB XI. Eingeführt wurde sie mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG), die erste Richtlinie dazu galt ab dem 1. Januar 2022. Bisher war die Vermutungswirkung auf Pflegehilfsmittel sowie doppelfunktionale Hilfsmittel beschränkt. Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) vom 22. Dezember 2025 ist der Auftrag für die Richtlinie in den neuen § 17a SGB XI gewandert und auf Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel erweitert worden, die den Zielen des § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB XI dienen. Dem erweiterten Katalog liegt nach Angaben der AOK das Qualifikationsniveau einer Pflegefachperson nach § 15a Absatz 3 SGB V zugrunde. Die Vermutungswirkung greift nur für Versorgungen, die ohne ärztliche Maßnahme oder Therapieentscheidung auskommen.

Apotheken profitieren

Die Erweiterung reicht in Sortimente, die auch Apotheken versorgen. Seit dem 1. April 2024 müssen Apotheken für apothekenübliche Hilfsmittel keine Präqualifizierung mehr nachweisen; Vertragspartner der jeweiligen Kasse müssen sie weiterhin sein. Welche Produkte als apothekenüblich gelten, legt eine Vereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband (DAV) nach § 126 Absatz 1b SGB V fest. Nach deren Anlage 1 in der Fassung vom 1. Juli 2024 überschneidet sich diese Liste mit den neu empfehlungsfähigen Produkten bei aufsaugenden Inkontinenzhilfen (PG 15), Adaptionshilfen (PG 02), Hand- und Gehstöcken, Unterarmgehstützen und Achselstützen sowie Einmalhandschuhen (19.99.01). Gehgestelle, Gehwagen, Rollatoren und Stomaartikel sind dort nicht aufgeführt; für sie brauchen Apotheken wie andere Leistungserbringer eine Präqualifizierung.

Bisher beginnt die Versorgung in diesen Bereichen meist mit einem Rezept aus der Arztpraxis, das die Versicherten bei einem Leistungserbringer ihrer Wahl einlösen. Ohne Rezept ging es auch über die Pflegebegutachtung: Laut einem Positionspapier des DBfK Nordwest von 2024 sind Adaptionshilfen, Gehhilfen, aufsaugende Inkontinenzhilfen und Stomaartikel bei Hilfsmittelempfehlungen im Begutachtungsverfahren bereits von der Vermutungswirkung erfasst. Mit der Pflegeempfehlung wird der Bedarf nun auch von den Pflegefachpersonen festgestellt, die regelmäßig im Haushalt der pflegebedürftigen Person tätig sind. Sanitätshäuser, die Versorgungen im Haushalt übernehmen und für Versicherte und Angehörige vor Ort erreichbar sind, könnten davon profitieren. Das gilt allerdings ebenso für Apotheken mit Hauslieferung, und die Wahl des Anbieters trifft allein die versicherte Person.

Dem stehen Grenzen gegenüber, die die Richtlinie selbst zieht: Die Versicherten wählen den Leistungserbringer frei, die Pflegefachperson darf nicht an bestimmte Anbieter verweisen. Neu ist, dass sie im Zusammenhang mit einer Empfehlung keine Provisionen oder sonstigen Zuwendungen von Leistungserbringern oder Dritten annehmen darf. Ebenfalls neu: Die empfehlende Pflegefachperson darf nicht bei einem Hilfsmittel-Leistungserbringer beschäftigt oder für ihn tätig sein. Das gilt für Sanitätshäuser ebenso wie für Apotheken, die Hilfsmittel abgeben. Wer eine empfohlene Versorgung liefern darf, bestimmen weiterhin die Versorgungsverträge der jeweiligen Kasse.

Das Wichtigste

Das Verfahren bleibt weitgehend gleich, der Produktkatalog wird deutlich größer.

  • Mehr Produkte: Die Richtlinie ist nicht mehr auf Pflegehilfsmittel und doppelfunktionale Hilfsmittel beschränkt. Neu aufgenommen sind die Produktgruppen Adaptionshilfen (PG 02), Gehhilfen (PG 10), Hilfsmittel gegen Dekubitus (PG 11, nur Sitzkissen und statische Positionierungshilfen), Hilfsmittel bei Tracheostoma (PG 12, nur Zubehör), Inkontinenzhilfen (PG 15, nur aufsaugende Versorgung) und Stomaartikel (PG 29).
  • Ergänzungen in bestehenden Gruppen: unter anderem Deckenlifter, Treppensteighilfen, Treppenraupen, mobile Rampen und partikelfiltrierende Halbmasken.
  • Weniger in PG 52: Aufgeführt sind nur noch Hausnotrufsysteme und deren Zubehör.
  • Alte Positionsnummern teils nicht mehr belegt: Einlegerahmen, Betten und Pflegebetten mit erhöhter Tragfähigkeit sowie Alarmsender laufen über neue Nummern.
  • Neues Provisions- und Beschäftigungsverbot für empfehlende Pflegefachpersonen.
  • Formular verschlankt: Die Empfangsbestätigung (Teil IV) entfällt.
  • Unverändert: nur häusliche und ambulante Versorgung, Empfehlung ersetzt die ärztliche Verordnung, höchstens zwei Wochen alt bei Antragstellung, Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI als Voraussetzung, Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Kasse.

Die Eckdaten im Vergleich

Die Eckdaten im Vergleich

Zehn gegen sechzehn Produktgruppen, 142 gegen 298 Produktarten. Beschluss, Gültigkeit und Verzeichnisstand.

MerkmalFassung 2022Fassung 2026
TitelRichtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachkräfte gemäß § 40 Absatz 6 Satz 6 SGB XIRichtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen gemäß § 17a Absatz 1 SGB XI
Beschluss20.12.202106.07.2026
Gültig ab01.01.202201.09.2026
ProduktlisteAnhang IIAnhang III
Stand Hilfsmittelverzeichnis05.10.202108.05.2026

Komplette Gegenüberstellung im Kombi- oder Online-Abo

Alle Eckdaten 2022 gegen 2026.

Produktliste, Verzeichnisstand und die Zahl der Produktarten stehen hinter der dritten Zeile.

Produktgruppen1016
Belegte Produktarten142298

Die Zahl der Produktarten ist am Original nachgezählt. Die in Anhang III als „nicht besetzt“ geführte Position 04.40.03.5 ist nicht mitgezählt.

Die Zahl der Produktarten ist am Original nachgezählt. Die in Anhang III als „nicht besetzt“ geführte Position 04.40.03.5 ist nicht mitgezählt. Der Zuwachs stammt fast vollständig aus den sechs neuen Produktgruppen mit zusammen 142 Produktarten. Hinzu kommen 17 neue Produktarten in bestehenden Gruppen und 4 durch die Aufteilung von Betten und Einlegerahmen nach Tragfähigkeit; 7 Positionen sind weggefallen.

Überblick nach Produktgruppen

Überblick nach Produktgruppen

Sechs Gruppen sind neu. In den übrigen wächst der Katalog, schrumpft er oder bleibt er gleich.

PGBezeichnung20222026Änderung
02Adaptionshilfen–✓Neu
04Badehilfen✓✓04.40.03.5 (Duschstühle für Kinder und Jugendliche) nicht mehr besetzt
10Gehhilfen–✓Neu
11Hilfsmittel gegen Dekubitus–✓Neu, nur Sitzkissen und statische Positionierungshilfen
12Hilfsmittel bei Tracheostoma–✓Neu, nur Zubehör, keine Kanülen

Alle 16 Produktgruppen im Kombi- oder Online-Abo

Welche Gruppen neu sind, welche wachsen, wo Nummern entfallen.

Die restlichen dreizehn Zeilen, von Dekubitus bis Verbrauchsmaterial.

15Inkontinenzhilfen–✓Neu, nur aufsaugende Versorgung
18Kranken-/Behindertenfahrzeuge✓✓Unverändert
19Krankenpflegeartikel✓✓Ergänzungen; Betten und Einlegerahmen nach Belastbarkeit neu gegliedert
20Lagerungshilfen✓✓Ergänzungen
22Mobilitätshilfen✓✓Ergänzungen, u. a. Deckenlifter
29Stomaartikel–✓Neu
33Toilettenhilfen✓✓Bezeichnungen angepasst, Kinder-Zusätze entfallen
50Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege✓✓Ergänzungen; Pflegebetten und Einlegerahmen nach Belastbarkeit neu gegliedert
51Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene✓✓Unverändert
52Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität✓✓Nur noch Hausnotrufsysteme und Zubehör
54Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel✓✓Partikelfiltrierende Halbmasken neu, zwei Umbenennungen

Anhang III legt nur fest, wofür die Vermutungswirkung der Empfehlung greift. Er ist nicht der Leistungskatalog.

Anhang III legt nur fest, wofür die Vermutungswirkung der Empfehlung greift. Er ist nicht der Leistungskatalog. Was dort fehlt, kann weiterhin auf dem üblichen Weg beantragt werden, etwa mit ärztlicher Verordnung oder als Antrag bei der Pflegekasse; nur die Pflegeempfehlung allein reicht dafür nicht.

Rechtsrahmen und Verfahren im Einzelnen

Der Ablauf der Empfehlung ist unverändert. Geändert haben sich Rechtsgrundlage, Produktumfang, Fristbezug und Evaluation.

Rechtsrahmen und Verfahren

Der Ablauf bleibt. Geändert haben sich Rechtsgrundlage, Produktumfang, Fristbezug und Evaluation.

AspektFassung 2022Fassung 2026
Rechtsgrundlage§ 40 Abs. 6 Satz 6 SGB XI (GVWG)§ 17a Abs. 1 SGB XI, eingefügt durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) vom 22.12.2025
BegriffPflegefachkraftPflegefachperson
Welche ProduktePflegehilfsmittel (PG 50–54) und doppelfunktionale HilfsmittelPflegehilfsmittel und Hilfsmittel, die den Zielen des § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI dienen und in Anhang III stehen
Voraussetzung bei der versicherten PersonPflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI (Hinweis im Formular)Unverändert
Wirkung der EmpfehlungErforderlichkeit bzw. Notwendigkeit wird vermutet; ärztliche Verordnung nach § 33 Abs. 5a SGB V nicht nötigUnverändert; ersetzt künftig auch die Verordnung durch eine Pflegefachperson nach § 15a Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Umsetzung folgt)

Verfahren im Kombi- oder Online-Abo

Fristen, Vermutungswirkung, Evaluation, Anhänge.

Was unverändert bleibt und was die Fassung 2026 neu setzt.

Grenzen der VermutungDie Kasse stellt weiter die übrigen Leistungsvoraussetzungen fest, z. B. Versicherungsverhältnis und Pflegebedürftigkeit. Bei offensichtlich unrichtiger Empfehlung, etwa für ein Produkt außerhalb der Liste, tritt die Vermutung nicht ein (Abschnitt 3.3)Unverändert, jetzt in 3.4.1 und 3.4.2; eine fachliche Nachprüfung ist nun „grundsätzlich“ nicht mehr geboten
WirtschaftlichkeitPrüft die Kasse (eigener Abschnitt 3.4)Prüft die Kasse unverändert (3.4.3). Die bestehenden Prüfpflichten der Pflegefachperson werden zusätzlich in den allgemeinen Grundsätzen hervorgehoben (3.1)
Genehmigungs- und VersorgungsverfahrenGilt weiterGilt weiter; Versorgungsverträge sind zu beachten
Leistungskontexte§ 36 SGB XI, § 37 Abs. 3 SGB XI, § 37 SGB V, § 37c SGB VUnverändert
Stationäre EinrichtungenAusgeschlossenUnverändert ausgeschlossen
ProduktangabeProduktart bzw. 7-stellige Positionsnummer, kein FabrikatUnverändert; das 10-stellige Einzelprodukt wählt der Leistungserbringer nach Vertrag
QualifikationAbschluss nach Pflegeberufegesetz bzw. weitergeltende AbschlüsseUnverändert; Staffelung nach Qualifikationsniveau erst nach Vertrag nach § 73d SGB V
BeschäftigtennummerAb 01.01.2023 anzugeben, soweit vergeben; Ausnahme für bestimmte BeratungsstellenFehlt die Nummer und ist das Verzeichnis nach § 293 Abs. 8 SGB V nicht umgesetzt, genügen Berufsbezeichnung und IK; Ausnahme für Beratungsstellen bleibt
Alter der EmpfehlungHöchstens zwei Wochen bei AntragstellungUnverändert
AntragswegIn der Regel über einen frei gewählten Vertragspartner der KasseUnverändert
EntscheidungsfristGrundsätzlich spätestens drei Wochen (§ 40 Abs. 7 Satz 2 SGB XI), außer wenn Gründe die Einhaltung verhindern; § 40 Abs. 7 Satz 3 und 4 SGB XI bleiben unberührtGrundsätzlich spätestens drei Wochen; Verweis auf § 40 Abs. 7 SGB XI und § 13 Abs. 3a SGB V. Gesetzliche Ausnahmen, Mitteilungspflichten und die jeweils anwendbaren Rechtsfolgen einer Fristüberschreitung bleiben unberührt
Wirksamkeit–Erst mit Genehmigung durch das BMG; laut AOK erteilt
EvaluationBericht an das BMG bis 01.01.2025Bericht bis 31.12.2029; Überprüfung alle drei Jahre
AnhängeI Formular, II Produktliste, III RechtsgrundlagenI Formular, II Ausfüllhinweise, III Produktliste, IV Rechtsgrundlagen

Für Sanitätshäuser entscheidend: Der Antrag läuft wie bisher in der Regel über einen Vertragspartner der Kasse, den die versicherte Person frei wählt. Die Empfehlung nennt nur die Produktart oder die 7-stellige Positionsnummer, nie ein Fabrikat. Welches 10-stellige Einzelprodukt geliefert wird, entscheidet der Leistungserbringer im Rahmen seines Versorgungsvertrags.

Fristen: Die Kasse entscheidet grundsätzlich innerhalb von drei Wochen. Die Richtlinie verweist dafür nun neben § 40 Absatz 7 SGB XI auch auf § 13 Absatz 3a SGB V. Welche Rechtsfolge eine Fristüberschreitung im Einzelfall hat, etwa bei Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich, regelt die Richtlinie nicht.

Qualifikationsstaffelung: Laut Präambel wird die Richtlinie für Pflegefachpersonen mit Zusatzqualifikationen erst überarbeitet, wenn der Vertrag nach § 73d SGB V vereinbart ist. Bis dahin gilt ein einheitlicher Katalog für alle Pflegefachpersonen.

Pflichten der empfehlenden Pflegefachperson

Neu sind zwei ausdrückliche Verbote: keine Provisionen oder Zuwendungen und keine Tätigkeit für einen Hilfsmittel-Leistungserbringer. Die schon bestehende Pflicht, die Wirtschaftlichkeit mitzuprüfen, steht jetzt zusätzlich in den allgemeinen Grundsätzen. Die Prüfung vorhandener Hilfsmittel ist enger gefasst.

Pflichten der empfehlenden Pflegefachperson

Neu sind das Provisionsverbot und das Beschäftigungsverbot. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung stand schon 2022 in der Richtlinie.

Regel20222026
Keine Provisionen oder sonstigen Zuwendungen von Leistungserbringern oder Dritten im Zusammenhang mit der EmpfehlungNicht ausdrücklich geregeltNeu, ausdrücklich (3.1)
Nicht bei einem Hilfsmittel-Leistungserbringer beschäftigt oder für ihn tätigNicht geregeltNeu (3.1)
Wirtschaftlichkeit der Versorgung selbst prüfenJa (3.4): Wirtschaftlichkeitsgrundsätze berücksichtigen, Alternativen prüfen, unter geeigneten Hilfsmitteln wirtschaftlich auswählenUnverändert (3.4.3); zusätzlich ausdrücklich in den allgemeinen Grundsätzen genannt (3.1)
Vorhandene Hilfsmittel prüfenAlle, unabhängig vom KostenträgerNur solche, die mit der empfohlenen Versorgung zusammenhängen; das Formular fragt weiterhin alle ab
Keine eigenwirtschaftlichen InteressenJaJa

Die vollständige Pflichtenliste im Kombi- oder Online-Abo

Was neu ist, was schon 2022 galt.

Provisionen, Anstellung, vorhandene Hilfsmittel, Wahlfreiheit der Versicherten.

Wahlfreiheit der versicherten Person, keine Zuweisung an bestimmte LeistungserbringerJa (eigener Abschnitt 3.5)Ja (in Abschnitt 3.1 integriert)
Keine neue Empfehlung, wenn Reparatur oder Änderung möglichJaJa
Keine Entscheidung über MaßanfertigungenJaJa
Keine Versorgung, die ärztliche Maßnahmen oder Therapieentscheidungen erfordertJaJa
Produktart oder 7-stellige Positionsnummer, keine MarkenprodukteJaJa

Der Wortlaut in Abschnitt 3.1 der Fassung 2026; neu sind der zweite und der dritte Satz:

Die Pflegefachperson verfolgt bei der Empfehlung keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Insbesondere darf sie im Zusammenhang mit der Ausstellung der Empfehlung keine Provisionen oder sonstige Zuwendungen von Leistungserbringern oder Dritten entgegennehmen. Ebenso darf sie nicht bei einem Hilfsmittelleistungserbringer beschäftigt oder für diesen tätig sein.

Eine Pflegefachperson, die bei einem Sanitätshaus oder einer Hilfsmittel abgebenden Apotheke angestellt ist oder für ein solches Unternehmen tätig wird, darf danach keine Empfehlungen nach dieser Richtlinie ausstellen. Für Kooperationen zwischen Sanitätshäusern und Pflegediensten ist das relevant. Ob schon ein Kooperationsvertrag zwischen den Unternehmen dazu führt, dass die einzelne Pflegefachperson „für“ das Sanitätshaus tätig ist, lässt die Richtlinie offen. Sie regelt auch nicht, welche Folge ein Verstoß hat: Die Verbote stehen in den allgemeinen Grundsätzen (3.1), nicht bei den Voraussetzungen der Vermutungswirkung (3.3).

Empfehlungsformular (Anhang I) und Ausfüllhinweise

Das Formular dient nicht mehr als Empfangsbestätigung: Teil IV ist im Formular gestrichen. Die AOK begründet das damit, dass Empfangsnachweise üblicherweise bereits in den Versorgungsverträgen geregelt sind. Die Teile I bis III sind in Aufbau und Inhalt weitgehend gleich geblieben.

Empfehlungsformular (Anhang I)

Teil IV, die Empfangsbestätigung, entfällt. Die Teile I bis III bleiben im Aufbau weitgehend gleich.

Element20222026
Teil IV „Empfangsbestätigung der/des Versicherten“Vorhanden: 10-stellige Hilfsmittelpositionsnummer, IK des Leistungserbringers, Name/Anschrift bzw. Stempel, Datum, Unterschrift der versicherten PersonEntfallen; das Formular endet mit Teil III (Bestätigung der versicherten Person)
Feld Institutionskennzeichen„des Pflegedienstes, der Beratungsstelle nach § 37 Abs. 7 SGB XI o. der Pflegefachkraft nach § 77 SGB XI“„des Pflegedienstes, der Beratungsstelle o. der Pflegefachperson“
BerufsbezeichnungPflegefachkraftPflegefachperson (durchgängig)
Verweis auf ProduktlisteAnhang IIAnhang III
AusfüllhinweiseIm Richtlinientext (Abschnitt 3.1)Eigener Anhang II

Formularänderungen im Kombi- oder Online-Abo

Was am Formular gestrichen ist, was umbenannt wurde.

IK-Feld, Anhang-Verweis und der neue Ort der Ausfüllhinweise.

Unverändert im Formular: Versichertendaten, Kranken- bzw. Pflegekasse, Angaben zur Pflegefachperson mit Beschäftigtennummer und IK, bereits vorhandene Hilfsmittel, Empfehlung mit 7-stelliger Positionsnummer, Zubehör, Begründung, Erklärung zur Qualifikation, Bestätigung und Unterschrift der versicherten Person.

Begründung: Neu in den Ausfüllhinweisen ist, dass die Begründung nur kurz Versorgungsziel und funktionelle Beeinträchtigungen nennen soll. Inhaltlich verlangt Abschnitt 3.2 weiterhin eine möglichst konkrete Beschreibung von Aktivitäten und Zweck.

Alte Vorlagen: Formulare nach dem Stand 2022 enthalten den falschen Anhang-Verweis und den gestrichenen Teil IV. Hinterlegte Positionsnummern können veraltet sein (siehe unten).

Produktliste (Anhang III) im Detail

Der Katalog wächst von 10 auf 16 Produktgruppen und von 142 auf 298 belegte Produktarten. Anhang III steht unter einem Vorbehalt: Noch nicht nachvollzogene Änderungen der Systematik des Hilfsmittelverzeichnisses gehen der Richtlinie vor (Fußnote zu Anhang III).

Die sechs neuen Produktgruppen

Die sechs neuen Produktgruppen mit den 7-stelligen Nummern aus Anhang III.

PG 02 Adaptionshilfen (23 Produktarten)

  • 02.40.01 Anziehhilfen: An- und Ausziehhilfen für Kleidungsstücke (.0), Knöpfhilfen (.1), Strumpf- bzw. Strumpfhosenan-/ausziehhilfen (.2), An-/Ausziehhilfen für Kompressionsstrümpfe (.3)
  • 02.40.02 Ess-/Trinkhilfen: Griffverdickungen (.0), Griffverlängerungen (.1) und Halter (.2) für Essbesteck, Halterungen/Handspangen für Trinkgefäße (.3), aufsteckbare Tellerranderhöhungen (.4), Saug- und Trinkhilfen mit Flüssigkeitsreservoir (.6), Esshilfen bei eingeschränkter Handfunktion und Ohnhändigkeit (.8)
  • 02.40.03 Rutschfeste Unterlagen (.0)
  • 02.40.04 Greifhilfen: Universalgriffe (.0), Greifzangen/Helfende Hand (.1), Greifhilfen für Wasserhahn (.2), Türgriffverlängerungen (.3), pneumatische Greifhilfen (.4), Fenstergriffverlängerungen/Fensteröffner (.5), mechanische Greifhilfen (.6)
  • 02.40.05 Halterungen für Produkte zur Körperhygiene: Fönhalterungen (.0), Rasierapparathalterungen (.1), Zahnbürstenhalter (.2), Toilettenpapiergreifhilfen (.3)
  • Produktarten im Kombi- oder Online-Abo

    Alle Adaptionshilfen der PG 02.

    Greifhilfen, Halterungen, Anzieh- und Esshilfen mit den 7-stelligen Nummern.

PG 10 Gehhilfen (25 Produktarten)

  • 10.46.01 Gehgestelle: Gehgestelle (.0), reziproke Gehgestelle (.1), Gehgestelle mit zwei Rollen (.2), Kombi-Gehgestelle starr/reziprok (.3)
  • 10.46.02 Gehwagen: Gehwagen (.0), mit Armauflage (.1), mit Achselauflage (.2), für Kinder (.3)
  • 10.50.01 Hand-/Gehstöcke: Handstöcke (.0), Gehstöcke (.1), mit anatomischem Handgriff (.2), Mehrfußgehhilfen (.3), mit anatomischem Handgriff (.4)
  • 10.50.02 Unterarmgehstützen: Unterarmgehstützen (.0), mit anatomischem Handgriff (.1), Arthritisstützen (.2), mit erhöhter Belastbarkeit (.3)
  • 10.50.03 Achselstützen (.0)
  • Produktarten im Kombi- oder Online-Abo

    Stöcke, Gehwagen, Rollatoren.

    Die 25 Produktarten der PG 10, inklusive Zubehör.

  • 10.50.04 Fahrbare Gehhilfen: dreirädrige Gehhilfen/Deltaräder (.0), vierrädrige Gehhilfen/Rollatoren (.1), Rollatoren mit erhöhter Belastbarkeit (.2), Rollatoren mit Unterarmauflagen (.3)
  • 10.99.01 Zubehör: Stockpuffer (.0), Spezialstockpuffer (.1), Stockhalter (.2)

PG 11 Hilfsmittel gegen Dekubitus (19 Produktarten)

Nicht enthalten sind Antidekubitus-Matratzen und -Auflagen.

  • 11.11.05 Statische Positionierungshilfen zur Lagerung: Extremitäten (.0), Teilkörper (.1), Ganzkörper (.2)
  • 11.39.01 Weichlagerungssitzkissen: unstrukturierte Sitzfläche (.1), strukturierte/unebene Sitzfläche (.2), austauschbare Weichlagerungselemente (.3), Sitzbeinaussparung ohne austauschbare Elemente (.4)
  • 11.39.02 Sitzkissen aus/mit Fluid-/Gelkomponenten: aus Gelkomponenten (.0), mit Fluid-/Gelkomponenten (.1), mit Fluid-/Gel- und Luftzellenkomponenten (.2), Gelkomponenten in Sandwich-Anordnung (.3)
  • 11.39.03 Sitzkissen mit Luftzellenkomponenten: Einkammer (.0), Mehrkammer (.1), Schaumstoff-Luftzellen-Kombination (.3), multizellulär (.5), luft- und/oder schaumstoffgefüllte Kammern in Sandwich-Anordnung (.9)
  • 11.39.04 Struktursitzkissen: perforierte Wabenstruktur (.0), Weichlagerungssitzkissen mit Abstandsgewirk in Sandwich-Anordnung (.3), Struktursitzkissen mit Abstandsgewirk (.5)
  • Produktarten im Kombi- oder Online-Abo

    Sitzkissen und Positionierungshilfen.

    Die 19 Produktarten, ohne Matratzen und Auflagen.

PG 12 Hilfsmittel bei Tracheostoma (17 Produktarten)

Nicht enthalten sind Trachealkanülen.

  • 12.99.06 Externes Schutzzubehör: Trachealkompressen (.0), Lätzchen zur einmaligen Verwendung (.1), Lätzchen abwaschbar (.2), Lätzchen, Tücher, Schals, Rollis mehrfach verwendbar (.3)
  • 12.99.07 Zubehör und Ergänzungen für Trachealkanülen: Abstandshalter für Lätzchen (.0), Konnektoren und Adapter (.1), Riechschläuche (.2), Kanülentragebänder einmal (.3) und mehrfach verwendbar (.4), Kanülendichtringe (.5), Gleitmittel/Öle und Silikonspray (.6)
  • 12.99.08 Tracheostomapflege: Borkenpinzetten (.0), Tracheospreizer (.1)
  • 12.99.09 Kanülenreinigung: Spezialreinigungstücher/-vlies (.0), Reinigungsbürsten (.1), Reinigungsdosen (.2), Reinigungspulver/-konzentrate (.3)
  • Produktarten im Kombi- oder Online-Abo

    Schutz, Pflege, Reinigung – ohne Kanülen.

    Die 17 Zubehör-Produktarten der PG 12.

PG 15 Inkontinenzhilfen (15 Produktarten)

Nicht enthalten sind ableitende Inkontinenzhilfen wie Katheter.

  • 15.25.02 Fixierhosen für Inkontinenzvorlagen: Größe 1 (.0), Größe 2 (.1)
  • 15.25.30 Aufsaugende Inkontinenzvorlagen, anatomisch geformt: niedrige (.5), normale (.0), erhöhte (.1) und hohe Saugleistung (.2)
  • 15.25.31 Aufsaugende Inkontinenzhosen: normale, erhöhte und hohe Saugleistung, jeweils Umfang bis 80 cm, bis 110 cm und ab 110 cm (.0 bis .8)

PG 29 Stomaartikel (43 Produktarten)

  • 29.26.01 Geschlossene Beutel: für Basisplatten (.0), mit Klebefläche oder Kleberand (.1), mit Hautschutz (.2), mit gewölbtem Hautschutz (.3), Minibeutel (.4)
  • 29.26.02 Ausstreifbeutel: für Basisplatten (.0), mit Klebefläche oder Kleberand (.1), mit Hautschutzring (.2), mit gewölbtem Hautschutz (.3), Mini-Ausstreifbeutel (.4)
  • 29.26.03 Urostomiebeutel: für Basisplatten (.0), mit Klebefläche oder Kleberand (.1), mit Hautschutz (.2), mit gewölbtem Hautschutz (.3), Mini-Urostomiebeutel (.4)
  • 29.26.04 Stomakappen (.0), Stomaverschlüsse (.2)
  • 29.26.05 Basisplatten, Größe 1 bis 3 (.0 bis .2)
  • Produktarten im Kombi- oder Online-Abo

    Beutel, Platten, Hautschutz, Zubehör.

    Die 43 Produktarten der PG 29, inklusive Kinderbeutel.

  • 29.26.06 Basisplatten gewölbt, Größe 1 bis 3 (.0 bis .2)
  • 29.26.07 Hautschutzplatten Größe 1 bis 3 (.0 bis .2), Hautschutzrollen (.3)
  • 29.26.08 Irrigatoren: manuell (.0), elektrisch (.1), Ersatzbeutel (.2)
  • 29.26.09 Anus-praeter-Bandagen: Bandagensysteme (.0), Ersatzbeutel (.1)
  • 29.26.10 Ergänzende Stomaartikel: Hautschutz-/Ausgleichspasten (.0), Hautschutzpulver/Puder (.1), Hautschutztücher/Schwämme/Filmbildner/Spray (.2), Lotionen/Cremes (.3), Pflasterentferner (.4), Haftsprays/Haftmittel (.5), Hautschutzringe (.6)
  • 29.26.11 Zubehör: Gürtel (.0), Filter (.1), sonstige Stomaartikel (.6)
  • 29.26.13 Stomabeutel für Säuglinge und Kinder (.0)

Neue Produktarten in bestehenden Produktgruppen

Neue Produktarten in bestehenden Gruppen

17 Zugänge in PG 19, 20, 22, 50 und 54. Darunter Deckenlifter, Treppenraupen, mobile Rampen und Einmalhandschuhe über die Krankenkasse.

PGPositionProduktart
1919.40.02.5Fixiersysteme für Personen
1919.40.02.7Bettzelte für den temporären Gebrauch
1919.99.01.0Einmalhandschuhe, unsteril
1919.99.01.1Einmalhandschuhe, steril
2020.29.03.0Lagerungsliegen zur Drainage bei Mukoviszidose (CF)

Die 17 neuen Positionen im Kombi- oder Online-Abo

Lifter, Treppen, Rampen, Handschuhe, Masken.

Jede neue 10-stellige Nummer in den bestehenden Gruppen.

2020.29.04.0Therapieauflagen
2222.40.04.0Zubehör für Lifter
2222.40.05.0Stationäre Lifter mit Boden-Deckenstange
2222.40.06.0Deckenlifter, ohne Fahrantrieb
2222.40.06.1Deckenlifter, mit Fahrantrieb
2222.40.06.2Deckenlifter, ohne Fahrantrieb, umhängbar
5050.45.02.7Bettzelte für den temporären Gebrauch
5050.45.09.1Positionierungshilfen/Transferhilfen
5050.45.10.0Treppensteighilfen, elektrisch betrieben
5050.45.10.1Treppenraupen
5050.45.11.0Mobile Rampen zum Befahren mit Rollstühlen und Gehhilfen
5454.99.01.5Partikelfiltrierende Halbmasken

Einmalhandschuhe waren über PG 54 schon 2022 empfehlungsfähig; neu ist nur die Krankenkassen-Position 19.99.01.

Einmalhandschuhe waren über PG 54 schon 2022 empfehlungsfähig; neu ist nur die Krankenkassen-Position 19.99.01. Bei den partikelfiltrierenden Halbmasken (54.99.01.5) nennt die Richtlinie keine Schutzklasse.

Nicht mehr belegte Positionsnummern und Nachfolger

Diese 7-stelligen Nummern aus der Fassung 2022 sind in der neuen Liste nicht mehr belegt. Für Empfehlungen, also in Formularvorlagen und Pflegesoftware, gelten die Nachfolger. Ob und seit wann die alten Positionen auch im Hilfsmittelverzeichnis entfallen sind, geht aus der Richtlinie nicht hervor; für Warenwirtschaft und Kostenvoranschläge ist das dort zu prüfen. SAL steht für sichere Arbeitslast.

Nicht mehr belegte Positionsnummern und Nachfolger

Für Empfehlungen, also in Formularvorlagen und Pflegesoftware, gelten die Nachfolger. SAL steht für sichere Arbeitslast.

Alte PositionBezeichnung 2022Nachfolger 2026
04.40.03.5Duschstühle für Kinder und JugendlicheNicht besetzt
19.40.01.7Betten mit erhöhter Tragfähigkeit19.40.06.0 (SAL 251–314 kg), 19.40.06.1 (SAL über 314 kg)
19.40.03.0, 19.40.03.4Bettzurichtungen: Einlegerahmen, motorisch; mit erhöhter TragfähigkeitNach SAL: 19.40.03.5 (bis 250 kg), 19.40.03.6 (251–314 kg), 19.40.03.7 (über 314 kg)
50.45.01.3Pflegebetten mit erhöhter Tragfähigkeit50.45.01.6 (SAL 251–314 kg), 50.45.01.7 (SAL über 314 kg)
50.45.03.0, 50.45.03.4Bettzurichtungen zur Pflegeerleichterung: Einlegerahmen; mit erhöhter TragfähigkeitNach SAL: 50.45.03.5 (bis 250 kg), 50.45.03.6 (251–314 kg), 50.45.03.7 (über 314 kg)

Alte Nummern und Nachfolger im Kombi- oder Online-Abo

Welche 7-stelligen Nummern 2026 nicht mehr belegt sind.

Betten, Einlegerahmen, Alarmsender und die sechs gestrichenen Positionen der PG 52.

52.40.02.0Alarmsender52.40.01.2 Zubehör für Hausnotrufsysteme
52.40.03.0Pflegehilfsmittel zur örtlichen OrientierungNicht mehr aufgeführt
52.40.03.1Pflegehilfsmittel zur zeitlichen OrientierungNicht mehr aufgeführt
52.40.03.2Erinnerungshilfen für wesentliche EreignisseNicht mehr aufgeführt
52.40.03.3Produkte zum Erkennen von Risiken und GefahrenNicht mehr aufgeführt
52.40.04.0Produkte zur Unterstützung der MedikamenteneinnahmeNicht mehr aufgeführt
52.40.04.1Produkte zur Messung und Deutung von KörperzuständenNicht mehr aufgeführt

Ob und seit wann die alten Positionen auch im Hilfsmittelverzeichnis entfallen sind, geht aus der Richtlinie nicht hervor; für Warenwirtschaft und Kostenvoranschläge ist das dort zu prüfen.

Einlegerahmen bleiben empfehlungsfähig, laufen aber nur noch über die SAL-Positionen. Die Sitz-/Schwenkfunktion (19.40.03.3, 50.45.03.3) behält ihre Nummer. In PG 52 bleiben Hausnotrufsysteme (52.40.01.1) und deren Zubehör (52.40.01.2).

Gleiche Nummer, geänderte Bezeichnung

Diese Nummern bleiben gültig, bezeichnen aber teils andere Produkte. Bei Betten entscheidet jetzt die Liegeflächenlänge statt des Alters.

Gleiche Nummer, geänderte Bezeichnung

Diese Nummern bleiben gültig, bezeichnen aber teils andere Produkte. Bei Betten entscheidet jetzt die Liegeflächenlänge statt des Alters.

PositionBezeichnung 2022Bezeichnung 2026
19.40.01.3Betten, motorisch verstellbarBehindertengerechte Betten, motorisch verstellbar, Liegeflächenlänge über 1,80 m, SAL bis 170 kg
19.40.01.4, .5, .8Stehbetten; Niedrigbetten; Betten mit Sitz- und AufrichtfunktionJeweils motorisch verstellbar, Liegeflächenlänge über 1,80 m
19.40.01.6Kinder-/KleinwüchsigenbettenBehindertengerechte Betten, motorisch verstellbar, Liegeflächenlänge 1,40–1,80 m, SAL bis 170 kg
19.40.03.3Einlegerahmen, motorisch verstellbar mit Sitz-/Schwenkfunktiondto., Liegeflächenlänge über 1,80 m
50.45.01.1Pflegebetten, motorisch verstellbardto., Liegeflächenlänge über 1,80 m, SAL 170–250 kg

Umbenennungen im Kombi- oder Online-Abo

Gleiche Nummer, anderer Name.

Betten nach Liegeflächenlänge, Toilettensitze, Masken, Schutzservietten.

50.45.01.2Kinder-/KleinwüchsigenpflegebettenPflegebetten, motorisch verstellbar, Liegeflächenlänge 1,40–1,80 m, SAL bis 170 kg
50.45.01.4, .5Pflegebetten mit Sitz- und Aufrichtfunktion; NiedrigpflegebettenJeweils motorisch verstellbar, Liegeflächenlänge über 1,80 m
50.45.09.0Elektromotorische Lakenaufzugsvorrichtungen (Gruppe: Lagekorrekturhilfen für Bettlaken)Lagekorrekturhilfen (Gruppe: Positionierungshilfen)
33.40.01.4Toilettensitze für Kinder und JugendlicheToilettensitze
33.40.04.1Toilettenstühle für Kinder und JugendlicheMobile Toilettenstühle
54.99.01.2MundschutzMedizinische Gesichtsmasken
54.99.01.4EinmallätzchenSchutzservietten zum Einmalgebrauch

Daneben gibt es rein redaktionelle Anpassungen, etwa Stechbecken → Steckbecken, WC-Aufsätze → Toiletten-Aufsätze oder „Bettaufrichter“ ohne den Zusatz „Bettgalgen“.

Unverändert

  • PG 04: alle Produktarten außer 04.40.03.5
  • PG 18: alle 32 Produktarten (Dusch-/Toilettenrollstühle, Toilettenrollstühle, Duschrollstühle, Schieberollstühle, Greifreifenrollstühle)
  • PG 19: bisheriges Bettenzubehör, Steckbecken, Bettschutzeinlagen
  • PG 20: Lagerungskeile, funktionelle Lagerungssysteme für Kinder
  • PG 22: alle bisherigen Umsetz- und Hebehilfen, Aufstehhilfen und Lifter
  • PG 33: Toilettensitzerhöhungen, Toilettenstützgestelle, elektrische Toilettenaufstehhilfe, feststehende Toilettenstühle, Toiletten-Aufsätze mit Wascheinrichtung
  • PG 50: bisheriges Pflegebettenzubehör, Pflegebetttische, Bettnachtschränke, Sitzhilfen bei Chorea Huntington, Rollstühle mit Sitzkantelung
  • PG 51: alle Produktarten
  • PG 54: Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Desinfektionsmittel

Was die Richtlinie nicht sagt

Einige naheliegende Lesarten der neuen Richtlinie greifen zu weit.

Was die Richtlinie nicht sagt

Einige naheliegende Lesarten der neuen Richtlinie greifen zu weit.

LesartStand laut Richtlinie
Dekubitus-Hilfsmittel sind jetzt allgemein empfehlungsfähigNur Sitzkissen (11.39) und statische Positionierungshilfen (11.11.05). Matratzen und Auflagen nicht.
Tracheostoma-Versorgung geht jetzt ohne RezeptNur Schutz-, Pflege- und Reinigungszubehör (12.99.06–09). Trachealkanülen nicht.
Inkontinenzhilfen sind ohne Einschränkung erfasstNur Fixierhosen, anatomisch geformte Vorlagen und Inkontinenzhosen. Ableitende Hilfen wie Katheter nicht.
Einlegerahmen sind neu empfehlungsfähigSchon seit 2022 enthalten. Neu ist die Gliederung nach SAL; die alten Nummern .0 und .4 sind nicht mehr belegt.
Einmalhandschuhe sind neuÜber PG 54 schon seit 2022 empfehlungsfähig. Neu ist nur die Krankenkassen-Position 19.99.01.

Die acht Lesarten im Kombi- oder Online-Abo

Was zu weit greift, und was wirklich gilt.

Matratzen, Kanülen, Katheter, PG 52 und die Prüfung durch die Kasse.

Die Produkte der PG 52 sind gestrichenSechs zuvor aufgeführte Produktarten werden im neuen Empfehlungsanhang nicht mehr ausdrücklich genannt. Die Richtlinie erläutert die Gründe nicht. Eine generelle Streichung der betreffenden Hilfsmittel aus dem Leistungskatalog ist damit nicht belegt.
Die Kasse prüft nicht mehrVermutet wird nur die Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit, und das schon seit 2022. Die Kasse prüft weiter Leistungsvoraussetzungen wie Versicherungsverhältnis und Pflegebedürftigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit; bei offensichtlich unrichtiger Empfehlung tritt die Vermutung nicht ein.
Die Empfehlung führt automatisch zur VersorgungGenehmigungs- und Versorgungsverfahren sowie Versorgungsverträge gelten weiter.

Offene Fragen

Einige Punkte lassen sich aus der Richtlinie allein nicht klären, sondern nur über das Hilfsmittelverzeichnis oder beim GKV-Spitzenverband.

  • Betten mit SAL 171–250 kg in PG 19: Anhang III nennt 19.40.01.3 (bis 170 kg) und 19.40.06.0/.1 (ab 251 kg), aber keine Position dazwischen. Ob es dafür im Hilfsmittelverzeichnis eine Position gibt, die in der Richtlinie fehlt, ist offen.
  • 19.40.02.5 „Fixiersysteme für Personen“: Die Position steht in Anhang III. Was darunter fällt, regelt erst die Produktbeschreibung im Hilfsmittelverzeichnis; je nach Produkt können das freiheitsentziehende Vorrichtungen sein.
  • PG 52: Die Richtlinie begründet die Reduzierung nicht. Weggefallen sind die Untergruppen 52.40.03 (kognitive und kommunikative Fähigkeiten) und 52.40.04 (krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen). Laut Fußnote zu Anhang III gehen Systematikänderungen im Hilfsmittelverzeichnis den Richtlinien vor. Der GKV-Spitzenverband hatte den Fortschreibungsbedarf der PG 52 geprüft; der Deutsche Pflegerat wies in seiner Stellungnahme dazu vom 13. November 2023 darauf hin, dass zur Unterstützung der Medikamenteneinnahme nur ein Produkt und zur Messung und Deutung von Körperzuständen keines gelistet war. Nach Angaben des Pflegewegweisers NRW enthalten Faktenblätter der Verbraucherzentrale NRW von Ende 2025 zu Herdwächtern, Medikamentenspendern und digitalen Assistenzsystemen eine Übersicht der dafür im Pflegehilfsmittelverzeichnis gelisteten Produkte. Das spricht eher für einen Umbau der Systematik als für eine Streichung; belegt ist es nicht. Welche Folgen der Wegfall für die Vermutungswirkung hat, ist offen; ein möglicher Leistungsanspruch ist unabhängig davon nach den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen.
  • Kinderversorgung: Einen generellen Ausschluss gibt es nicht. Kinderprodukte bleiben in PG 18 und 20, neu sind Gehwagen für Kinder (10.46.02.3) und Stomabeutel für Säuglinge und Kinder (29.26.13.0). Entfallen ist der Kinder-Duschstuhl; Betten mit weniger als 1,40 m Liegefläche sind nicht mehr ausdrücklich erfasst.
  • Einlegerahmen-Überleitung: Die Richtlinie ordnet die alten Nummern .0 und .4 nicht einzeln den SAL-Positionen .5 bis .7 zu.
  • BMG-Genehmigung: Das Datum der Genehmigung steht nicht in der Richtlinie.

Für die Praxis

  • Formularvorlagen austauschen: Vorlagen nach Stand 2022 verweisen auf Anhang II statt Anhang III und enthalten noch den gestrichenen Teil IV.
  • Positionsnummern umstellen: Für Empfehlungen laufen Betten und Pflegebetten mit erhöhter Tragfähigkeit, Einlegerahmen und Alarmsender über neue Nummern. Das betrifft Formularvorlagen und die Software der Pflegedienste. Für Warenwirtschaft und Kostenvoranschläge ist maßgeblich, was im Hilfsmittelverzeichnis gilt.
  • Empfangsnachweis prüfen: Teil IV entfällt. Nach Angaben der AOK ist der Empfangsnachweis üblicherweise bereits im jeweiligen Versorgungsvertrag geregelt.
  • Kooperationen prüfen: Pflegefachpersonen, die bei einem Hilfsmittel-Leistungserbringer beschäftigt oder für ihn tätig sind, dürfen keine Empfehlungen nach der Richtlinie mehr ausstellen; das gilt für Sanitätshäuser wie für Apotheken. Provisionen und sonstige Zuwendungen im Zusammenhang mit einer Empfehlung sind ausdrücklich untersagt.
  • Grenzen der Liste kennen: Für Matratzen und Auflagen gegen Dekubitus, Trachealkanülen und ableitende Inkontinenzhilfen löst eine Pflegeempfehlung keine Vermutungswirkung aus. Sie brauchen weiterhin eine ärztliche Verordnung oder einen regulären Antrag.

Quellen

Originaldokumente

  • GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen gemäß § 17a Absatz 1 SGB XI vom 06.07.2026, Inkrafttreten 01.09.2026 (38 Seiten, Anhänge I–IV), abrufbar über GKV-Spitzenverband: Richtlinien und Empfehlungen (Hilfsmittel)
  • GKV-Spitzenverband: Anhang I der Fassung 2026 als Einzelformular (Stand 01.09.2026)
  • GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachkräfte gemäß § 40 Absatz 6 Satz 6 SGB XI vom 20.12.2021, Inkrafttreten 01.01.2022 (Stand 01.03.2022, 39 Seiten, Anhänge I–III), abrufbar über DBfK Unternehmerverband: Hilfsmittelempfehlung
  • Empfehlungsformular der Fassung 2021 als Einzelformular

Gesetz und weitere Quellen

Abgerufen am 18.09.2026.

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