Pflegefachpersonen können seit dem 1. September 2026 pflegebedürftigen Versicherten in der häuslichen Versorgung Hilfsmittel aus 16 statt bisher 10 Produktgruppen empfehlen, darunter erstmals Stoma- und Inkontinenzartikel sowie Gehhilfen.
Grundlage ist die neue Richtlinie des GKV-Spitzenverbands zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen nach § 17a Absatz 1 SGB XI, beschlossen am 6. Juli 2026. Sie löst die Richtlinie ab, die seit dem 1. Januar 2022 galt. Wirksam wurde die neue Fassung erst mit der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit; diese ist nach Angaben der AOK erteilt worden. Die Produktliste, nun Anhang III, umfasst 298 belegte Produktarten. In der alten Fassung waren es 142.
Empfiehlt eine Pflegefachperson ein Produkt aus dieser Liste, ist eine ärztliche Verordnung nicht nötig: Die Erforderlichkeit beziehungsweise Notwendigkeit der Versorgung wird dann gesetzlich vermutet. Die Empfehlung darf bei Antragstellung höchstens zwei Wochen alt sein. Sie gilt nur in der häuslichen und ambulanten Versorgung; stationäre Pflegeeinrichtungen bleiben ausgeschlossen. Versicherungsverhältnis, Pflegebedürftigkeit und Wirtschaftlichkeit prüft die Kasse weiterhin selbst. Genehmigungs- und Versorgungsverfahren sowie die Versorgungsverträge gelten unverändert.
Die Befugnis zur Hilfsmittelempfehlung steht in § 40 Absatz 6 SGB XI. Eingeführt wurde sie mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG), die erste Richtlinie dazu galt ab dem 1. Januar 2022. Bisher war die Vermutungswirkung auf Pflegehilfsmittel sowie doppelfunktionale Hilfsmittel beschränkt. Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) vom 22. Dezember 2025 ist der Auftrag für die Richtlinie in den neuen § 17a SGB XI gewandert und auf Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel erweitert worden, die den Zielen des § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB XI dienen. Dem erweiterten Katalog liegt nach Angaben der AOK das Qualifikationsniveau einer Pflegefachperson nach § 15a Absatz 3 SGB V zugrunde. Die Vermutungswirkung greift nur für Versorgungen, die ohne ärztliche Maßnahme oder Therapieentscheidung auskommen.
Apotheken profitieren
Die Erweiterung reicht in Sortimente, die auch Apotheken versorgen. Seit dem 1. April 2024 müssen Apotheken für apothekenübliche Hilfsmittel keine Präqualifizierung mehr nachweisen; Vertragspartner der jeweiligen Kasse müssen sie weiterhin sein. Welche Produkte als apothekenüblich gelten, legt eine Vereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband (DAV) nach § 126 Absatz 1b SGB V fest. Nach deren Anlage 1 in der Fassung vom 1. Juli 2024 überschneidet sich diese Liste mit den neu empfehlungsfähigen Produkten bei aufsaugenden Inkontinenzhilfen (PG 15), Adaptionshilfen (PG 02), Hand- und Gehstöcken, Unterarmgehstützen und Achselstützen sowie Einmalhandschuhen (19.99.01). Gehgestelle, Gehwagen, Rollatoren und Stomaartikel sind dort nicht aufgeführt; für sie brauchen Apotheken wie andere Leistungserbringer eine Präqualifizierung.
Bisher beginnt die Versorgung in diesen Bereichen meist mit einem Rezept aus der Arztpraxis, das die Versicherten bei einem Leistungserbringer ihrer Wahl einlösen. Ohne Rezept ging es auch über die Pflegebegutachtung: Laut einem Positionspapier des DBfK Nordwest von 2024 sind Adaptionshilfen, Gehhilfen, aufsaugende Inkontinenzhilfen und Stomaartikel bei Hilfsmittelempfehlungen im Begutachtungsverfahren bereits von der Vermutungswirkung erfasst. Mit der Pflegeempfehlung wird der Bedarf nun auch von den Pflegefachpersonen festgestellt, die regelmäßig im Haushalt der pflegebedürftigen Person tätig sind. Sanitätshäuser, die Versorgungen im Haushalt übernehmen und für Versicherte und Angehörige vor Ort erreichbar sind, könnten davon profitieren. Das gilt allerdings ebenso für Apotheken mit Hauslieferung, und die Wahl des Anbieters trifft allein die versicherte Person.
Dem stehen Grenzen gegenüber, die die Richtlinie selbst zieht: Die Versicherten wählen den Leistungserbringer frei, die Pflegefachperson darf nicht an bestimmte Anbieter verweisen. Neu ist, dass sie im Zusammenhang mit einer Empfehlung keine Provisionen oder sonstigen Zuwendungen von Leistungserbringern oder Dritten annehmen darf. Ebenfalls neu: Die empfehlende Pflegefachperson darf nicht bei einem Hilfsmittel-Leistungserbringer beschäftigt oder für ihn tätig sein. Das gilt für Sanitätshäuser ebenso wie für Apotheken, die Hilfsmittel abgeben. Wer eine empfohlene Versorgung liefern darf, bestimmen weiterhin die Versorgungsverträge der jeweiligen Kasse.
Das Wichtigste
Das Verfahren bleibt weitgehend gleich, der Produktkatalog wird deutlich größer.
- Mehr Produkte: Die Richtlinie ist nicht mehr auf Pflegehilfsmittel und doppelfunktionale Hilfsmittel beschränkt. Neu aufgenommen sind die Produktgruppen Adaptionshilfen (PG 02), Gehhilfen (PG 10), Hilfsmittel gegen Dekubitus (PG 11, nur Sitzkissen und statische Positionierungshilfen), Hilfsmittel bei Tracheostoma (PG 12, nur Zubehör), Inkontinenzhilfen (PG 15, nur aufsaugende Versorgung) und Stomaartikel (PG 29).
- Ergänzungen in bestehenden Gruppen: unter anderem Deckenlifter, Treppensteighilfen, Treppenraupen, mobile Rampen und partikelfiltrierende Halbmasken.
- Weniger in PG 52: Aufgeführt sind nur noch Hausnotrufsysteme und deren Zubehör.
- Alte Positionsnummern teils nicht mehr belegt: Einlegerahmen, Betten und Pflegebetten mit erhöhter Tragfähigkeit sowie Alarmsender laufen über neue Nummern.
- Neues Provisions- und Beschäftigungsverbot für empfehlende Pflegefachpersonen.
- Formular verschlankt: Die Empfangsbestätigung (Teil IV) entfällt.
- Unverändert: nur häusliche und ambulante Versorgung, Empfehlung ersetzt die ärztliche Verordnung, höchstens zwei Wochen alt bei Antragstellung, Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI als Voraussetzung, Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Kasse.
Die Eckdaten im Vergleich
Die Zahl der Produktarten ist am Original nachgezählt. Die in Anhang III als „nicht besetzt“ geführte Position 04.40.03.5 ist nicht mitgezählt. Der Zuwachs stammt fast vollständig aus den sechs neuen Produktgruppen mit zusammen 142 Produktarten. Hinzu kommen 17 neue Produktarten in bestehenden Gruppen und 4 durch die Aufteilung von Betten und Einlegerahmen nach Tragfähigkeit; 7 Positionen sind weggefallen.
Überblick nach Produktgruppen
Anhang III legt nur fest, wofür die Vermutungswirkung der Empfehlung greift. Er ist nicht der Leistungskatalog. Was dort fehlt, kann weiterhin auf dem üblichen Weg beantragt werden, etwa mit ärztlicher Verordnung oder als Antrag bei der Pflegekasse; nur die Pflegeempfehlung allein reicht dafür nicht.
Rechtsrahmen und Verfahren im Einzelnen
Der Ablauf der Empfehlung ist unverändert. Geändert haben sich Rechtsgrundlage, Produktumfang, Fristbezug und Evaluation.
Für Sanitätshäuser entscheidend: Der Antrag läuft wie bisher in der Regel über einen Vertragspartner der Kasse, den die versicherte Person frei wählt. Die Empfehlung nennt nur die Produktart oder die 7-stellige Positionsnummer, nie ein Fabrikat. Welches 10-stellige Einzelprodukt geliefert wird, entscheidet der Leistungserbringer im Rahmen seines Versorgungsvertrags.
Fristen: Die Kasse entscheidet grundsätzlich innerhalb von drei Wochen. Die Richtlinie verweist dafür nun neben § 40 Absatz 7 SGB XI auch auf § 13 Absatz 3a SGB V. Welche Rechtsfolge eine Fristüberschreitung im Einzelfall hat, etwa bei Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich, regelt die Richtlinie nicht.
Qualifikationsstaffelung: Laut Präambel wird die Richtlinie für Pflegefachpersonen mit Zusatzqualifikationen erst überarbeitet, wenn der Vertrag nach § 73d SGB V vereinbart ist. Bis dahin gilt ein einheitlicher Katalog für alle Pflegefachpersonen.
Pflichten der empfehlenden Pflegefachperson
Neu sind zwei ausdrückliche Verbote: keine Provisionen oder Zuwendungen und keine Tätigkeit für einen Hilfsmittel-Leistungserbringer. Die schon bestehende Pflicht, die Wirtschaftlichkeit mitzuprüfen, steht jetzt zusätzlich in den allgemeinen Grundsätzen. Die Prüfung vorhandener Hilfsmittel ist enger gefasst.
Der Wortlaut in Abschnitt 3.1 der Fassung 2026; neu sind der zweite und der dritte Satz:
Die Pflegefachperson verfolgt bei der Empfehlung keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Insbesondere darf sie im Zusammenhang mit der Ausstellung der Empfehlung keine Provisionen oder sonstige Zuwendungen von Leistungserbringern oder Dritten entgegennehmen. Ebenso darf sie nicht bei einem Hilfsmittelleistungserbringer beschäftigt oder für diesen tätig sein.
Eine Pflegefachperson, die bei einem Sanitätshaus oder einer Hilfsmittel abgebenden Apotheke angestellt ist oder für ein solches Unternehmen tätig wird, darf danach keine Empfehlungen nach dieser Richtlinie ausstellen. Für Kooperationen zwischen Sanitätshäusern und Pflegediensten ist das relevant. Ob schon ein Kooperationsvertrag zwischen den Unternehmen dazu führt, dass die einzelne Pflegefachperson „für“ das Sanitätshaus tätig ist, lässt die Richtlinie offen. Sie regelt auch nicht, welche Folge ein Verstoß hat: Die Verbote stehen in den allgemeinen Grundsätzen (3.1), nicht bei den Voraussetzungen der Vermutungswirkung (3.3).
Empfehlungsformular (Anhang I) und Ausfüllhinweise
Das Formular dient nicht mehr als Empfangsbestätigung: Teil IV ist im Formular gestrichen. Die AOK begründet das damit, dass Empfangsnachweise üblicherweise bereits in den Versorgungsverträgen geregelt sind. Die Teile I bis III sind in Aufbau und Inhalt weitgehend gleich geblieben.
Unverändert im Formular: Versichertendaten, Kranken- bzw. Pflegekasse, Angaben zur Pflegefachperson mit Beschäftigtennummer und IK, bereits vorhandene Hilfsmittel, Empfehlung mit 7-stelliger Positionsnummer, Zubehör, Begründung, Erklärung zur Qualifikation, Bestätigung und Unterschrift der versicherten Person.
Begründung: Neu in den Ausfüllhinweisen ist, dass die Begründung nur kurz Versorgungsziel und funktionelle Beeinträchtigungen nennen soll. Inhaltlich verlangt Abschnitt 3.2 weiterhin eine möglichst konkrete Beschreibung von Aktivitäten und Zweck.
Alte Vorlagen: Formulare nach dem Stand 2022 enthalten den falschen Anhang-Verweis und den gestrichenen Teil IV. Hinterlegte Positionsnummern können veraltet sein (siehe unten).
Produktliste (Anhang III) im Detail
Der Katalog wächst von 10 auf 16 Produktgruppen und von 142 auf 298 belegte Produktarten. Anhang III steht unter einem Vorbehalt: Noch nicht nachvollzogene Änderungen der Systematik des Hilfsmittelverzeichnisses gehen der Richtlinie vor (Fußnote zu Anhang III).
Die sechs neuen Produktgruppen
Neue Produktarten in bestehenden Produktgruppen
Einmalhandschuhe waren über PG 54 schon 2022 empfehlungsfähig; neu ist nur die Krankenkassen-Position 19.99.01. Bei den partikelfiltrierenden Halbmasken (54.99.01.5) nennt die Richtlinie keine Schutzklasse.
Nicht mehr belegte Positionsnummern und Nachfolger
Diese 7-stelligen Nummern aus der Fassung 2022 sind in der neuen Liste nicht mehr belegt. Für Empfehlungen, also in Formularvorlagen und Pflegesoftware, gelten die Nachfolger. Ob und seit wann die alten Positionen auch im Hilfsmittelverzeichnis entfallen sind, geht aus der Richtlinie nicht hervor; für Warenwirtschaft und Kostenvoranschläge ist das dort zu prüfen. SAL steht für sichere Arbeitslast.
Einlegerahmen bleiben empfehlungsfähig, laufen aber nur noch über die SAL-Positionen. Die Sitz-/Schwenkfunktion (19.40.03.3, 50.45.03.3) behält ihre Nummer. In PG 52 bleiben Hausnotrufsysteme (52.40.01.1) und deren Zubehör (52.40.01.2).
Gleiche Nummer, geänderte Bezeichnung
Diese Nummern bleiben gültig, bezeichnen aber teils andere Produkte. Bei Betten entscheidet jetzt die Liegeflächenlänge statt des Alters.
Unverändert
- PG 04: alle Produktarten außer 04.40.03.5
- PG 18: alle 32 Produktarten (Dusch-/Toilettenrollstühle, Toilettenrollstühle, Duschrollstühle, Schieberollstühle, Greifreifenrollstühle)
- PG 19: bisheriges Bettenzubehör, Steckbecken, Bettschutzeinlagen
- PG 20: Lagerungskeile, funktionelle Lagerungssysteme für Kinder
- PG 22: alle bisherigen Umsetz- und Hebehilfen, Aufstehhilfen und Lifter
- PG 33: Toilettensitzerhöhungen, Toilettenstützgestelle, elektrische Toilettenaufstehhilfe, feststehende Toilettenstühle, Toiletten-Aufsätze mit Wascheinrichtung
- PG 50: bisheriges Pflegebettenzubehör, Pflegebetttische, Bettnachtschränke, Sitzhilfen bei Chorea Huntington, Rollstühle mit Sitzkantelung
- PG 51: alle Produktarten
- PG 54: Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Desinfektionsmittel
Was die Richtlinie nicht sagt
Einige naheliegende Lesarten der neuen Richtlinie greifen zu weit.
Offene Fragen
Einige Punkte lassen sich aus der Richtlinie allein nicht klären, sondern nur über das Hilfsmittelverzeichnis oder beim GKV-Spitzenverband.
- Betten mit SAL 171–250 kg in PG 19: Anhang III nennt 19.40.01.3 (bis 170 kg) und 19.40.06.0/.1 (ab 251 kg), aber keine Position dazwischen. Ob es dafür im Hilfsmittelverzeichnis eine Position gibt, die in der Richtlinie fehlt, ist offen.
- 19.40.02.5 „Fixiersysteme für Personen“: Die Position steht in Anhang III. Was darunter fällt, regelt erst die Produktbeschreibung im Hilfsmittelverzeichnis; je nach Produkt können das freiheitsentziehende Vorrichtungen sein.
- PG 52: Die Richtlinie begründet die Reduzierung nicht. Weggefallen sind die Untergruppen 52.40.03 (kognitive und kommunikative Fähigkeiten) und 52.40.04 (krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen). Laut Fußnote zu Anhang III gehen Systematikänderungen im Hilfsmittelverzeichnis den Richtlinien vor. Der GKV-Spitzenverband hatte den Fortschreibungsbedarf der PG 52 geprüft; der Deutsche Pflegerat wies in seiner Stellungnahme dazu vom 13. November 2023 darauf hin, dass zur Unterstützung der Medikamenteneinnahme nur ein Produkt und zur Messung und Deutung von Körperzuständen keines gelistet war. Nach Angaben des Pflegewegweisers NRW enthalten Faktenblätter der Verbraucherzentrale NRW von Ende 2025 zu Herdwächtern, Medikamentenspendern und digitalen Assistenzsystemen eine Übersicht der dafür im Pflegehilfsmittelverzeichnis gelisteten Produkte. Das spricht eher für einen Umbau der Systematik als für eine Streichung; belegt ist es nicht. Welche Folgen der Wegfall für die Vermutungswirkung hat, ist offen; ein möglicher Leistungsanspruch ist unabhängig davon nach den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen.
- Kinderversorgung: Einen generellen Ausschluss gibt es nicht. Kinderprodukte bleiben in PG 18 und 20, neu sind Gehwagen für Kinder (10.46.02.3) und Stomabeutel für Säuglinge und Kinder (29.26.13.0). Entfallen ist der Kinder-Duschstuhl; Betten mit weniger als 1,40 m Liegefläche sind nicht mehr ausdrücklich erfasst.
- Einlegerahmen-Überleitung: Die Richtlinie ordnet die alten Nummern .0 und .4 nicht einzeln den SAL-Positionen .5 bis .7 zu.
- BMG-Genehmigung: Das Datum der Genehmigung steht nicht in der Richtlinie.
Für die Praxis
- Formularvorlagen austauschen: Vorlagen nach Stand 2022 verweisen auf Anhang II statt Anhang III und enthalten noch den gestrichenen Teil IV.
- Positionsnummern umstellen: Für Empfehlungen laufen Betten und Pflegebetten mit erhöhter Tragfähigkeit, Einlegerahmen und Alarmsender über neue Nummern. Das betrifft Formularvorlagen und die Software der Pflegedienste. Für Warenwirtschaft und Kostenvoranschläge ist maßgeblich, was im Hilfsmittelverzeichnis gilt.
- Empfangsnachweis prüfen: Teil IV entfällt. Nach Angaben der AOK ist der Empfangsnachweis üblicherweise bereits im jeweiligen Versorgungsvertrag geregelt.
- Kooperationen prüfen: Pflegefachpersonen, die bei einem Hilfsmittel-Leistungserbringer beschäftigt oder für ihn tätig sind, dürfen keine Empfehlungen nach der Richtlinie mehr ausstellen; das gilt für Sanitätshäuser wie für Apotheken. Provisionen und sonstige Zuwendungen im Zusammenhang mit einer Empfehlung sind ausdrücklich untersagt.
- Grenzen der Liste kennen: Für Matratzen und Auflagen gegen Dekubitus, Trachealkanülen und ableitende Inkontinenzhilfen löst eine Pflegeempfehlung keine Vermutungswirkung aus. Sie brauchen weiterhin eine ärztliche Verordnung oder einen regulären Antrag.
Quellen
Originaldokumente
- GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen gemäß § 17a Absatz 1 SGB XI vom 06.07.2026, Inkrafttreten 01.09.2026 (38 Seiten, Anhänge I–IV), abrufbar über GKV-Spitzenverband: Richtlinien und Empfehlungen (Hilfsmittel)
- GKV-Spitzenverband: Anhang I der Fassung 2026 als Einzelformular (Stand 01.09.2026)
- GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachkräfte gemäß § 40 Absatz 6 Satz 6 SGB XI vom 20.12.2021, Inkrafttreten 01.01.2022 (Stand 01.03.2022, 39 Seiten, Anhänge I–III), abrufbar über DBfK Unternehmerverband: Hilfsmittelempfehlung
- Empfehlungsformular der Fassung 2021 als Einzelformular
Gesetz und weitere Quellen
- § 17a SGB XI (gesetze-im-internet.de) – Richtlinienauftrag, BMG-Genehmigung, Evaluation
- buzer.de: Änderung § 17a SGB XI zum 01.01.2026 – Gesetz vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 371
- AOK Gesundheitspartner: Pflegefachpersonen können künftig mehr Hilfs- und Pflegehilfsmittel empfehlen (15.09.2026) – BMG-Genehmigung, Qualifikationsniveau, Begründung für den Wegfall der Empfangsbestätigung
- Deutscher Pflegerat: Stellungnahme zur PG 52 (13.11.2023) – zur Prüfung des Fortschreibungsbedarfs der PG 52
- GKV-Spitzenverband / DAV: Vereinbarung über die Festlegung apothekenüblicher Hilfsmittel gemäß § 126 Absatz 1b SGB V (gültig ab 01.04.2024)
- GKV-Spitzenverband / DAV: Anlage 1 Apothekenübliche Hilfsmittel (Stand 01.07.2024)
- ABDA: Präqualifizierung bei apothekenüblichen Hilfsmitteln ist Geschichte (20.02.2024) – Aussage des DAV-Vorsitzenden Hans-Peter Hubmann
- ABDA: Hilfsmittelversorgung (07.02.2024) – Hilfsmittelumsatz der Apotheken 2022
- DBfK Nordwest: Kurzpapier vorläufige Eckpunkte Pflegekompetenzgesetz (28.02.2024) – Vermutungswirkung bei Empfehlungen in der Pflegebegutachtung
- Pflegewegweiser NRW: Pflegehilfsmittel – Faktenblätter der Verbraucherzentrale NRW
Abgerufen am 18.09.2026.